der HWK SchwabenGebührenordnung mit Gebührenverzeichnis

Gemäß § 113 Abs. 4 und § 106 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBI. I. S. 3074, ber. 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Art. 6 zur Umsetzung der VerhältnismäßigkeitsRL im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 19.06.2020 (BGBI. I S. 1403).

Die Vollversammlung der Handwerkskammer für Schwaben hat in ihrer Sitzung vom 17.07.2001 nachstehende Gebührenordnung mit Gebührenverzeichnis beschlossen, geändert durch Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer für Schwaben vom 09.12.2003, 01.12.2004, 27.11.2007, 30.11.2010, 01.12.2011, 03.07.2014, 04.12.2014 und 02.07.2015, 10.04.2018, 28.11.2019 und vom 04.12.2020.

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Abs. 1

Für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten werden Gebühren nach Maßgabe des zugehörigen Gebührenverzeichnisses in seiner jeweils gültigen Fassung erhoben.
Für Gebührentatbestände, die vom Gebührenverzeichnis nicht unmittelbar erfasst sind, jedoch vergleichbare Tatbestände beinhalten, gelten diese entsprechend.

Abs. 2

Anfallende Aufwendungen, die bei der Inanspruchnahme der Handwerkskammer entstehen, sind mit der Gebühr abgegolten. Übersteigen sie im Einzelfall das übliche Maß, kann die Gebühr entsprechend erhöht werden.
Eine Pauschalierung der Aufwendungen ist zulässig, wenn der Aufwendungsbetrag zum Zeitpunkt der Festsetzung der Gebühr oder der Vorauszahlung nicht ermittelt werden kann.

Abs. 3

Im Einzelfall sowie bei Prüfungen und Lehrgängen kann die Vornahme von Amtshandlungen oder die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten der Kammer von einer Vorauszahlung der Gebühren abhängig gemacht werden.

Abs. 4

Auslagen im Sinne des Art. 10 BayKostG können verlangt werden, wenn Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

§ 2 Schuldner

Abs. 1

Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
b) wer besondere Einrichtungen oder Tätigkeiten in Anspruch nimmt oder sich dazu angemeldet hat,
c) wer die Verpflichtung zur Zahlung gegenüber der Kammer durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder kraft Gesetzes
für die Verpflichtung eines anderen haftet.

Abs. 2

Für Tätigkeiten, die mit der Ausbildung von Lehrlingen in Zusammenhang stehen, ist Schuldner, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen, der Ausbildende, im Übrigen der Lehrling (Auszubildender).

Abs. 3

Mehrere Gebührenschuldner desselben Gebührentatbestandes haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Fälligkeit, Verjährung

Abs. 1

Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Vornahme einer Amtshandlung mit deren Bekanntgabe, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist,
b) bei Inanspruchnahme einer Einrichtung nach den für diese Einrichtung erlassenen Bedingungen,
c) bei Kursen und Prüfungsmaßnahmen vorbehltlich anderweitiger Regelungen mit der Anmeldung.

Abs. 2

Das Erlöschen des Gebührenanspruchs richtet sich nach Art. 71 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze (AGBGB).

§ 4 Bemessung der Gebühren

Abs. 1

Soweit das Gebührenverzeichnis für Handlungen Rahmengebühren vorsieht, ist die im Einzelfall festzusetzende Gebühr entsprechend dem Verwaltungsaufwand und/oder der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu bemessen.

Abs. 2

Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, kann die Gebühr erlassen oder je nach Fortgang der Sachbehandlung ermäßigt werden.

§ 5 Stundung, Herabsetzung, Erlass und Niederschlagung

Abs. 1

Gebühren können gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden, wenn die Zahlung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte bedeuten würde.

Abs. 2

Gebühren können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Gebührenschuld stehen.

Abs. 3

Gebühren können ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn dies im Gebührenverzeichnis geregelt ist.

§ 6 Mahnung und Beitreibung

Abs. 1

Die Gebühr wird bei nicht fristgerechter Bezahlung angemahnt. Für Mahnungen werden Mahngebühren nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses berechnet.

Abs. 2

Wird die Gebühr trotz Mahnung nicht bezahlt, so wird sie zwangsweise beigetrieben. Die Kosten der Beitreibung hat der Gebührenschuldner zu tragen.

Abs. 3

Auf die Beitreibung von Kleinbeträgen bis EURO 75,00 kann verzichtet werden. 

§ 7 Rechtsbehelf

Abs. 1

Gegen die Festsetzung der Gebühr ist der Verwaltungsrechtsweg zulässig.

Abs. 2

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat für die Zahlung der Gebühr keine aufschiebende Wirkung; insbesondere wird hierdurch die festgesetzte Zahlungsfrist nicht unterbrochen. 

§ 8 Entsprechende Anwendung

Diese Gebührenordnung findet auf die Erstattung von Aufwendungen und Auslagen sowie auf die Erhebung von Gebühren nach anderen Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit dort nichts anderes bestimmt ist.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung mit Gebührenverzeichnis wurde durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 17.12.2020 Nr. 33-4400a/301/3 rechtsaufsichtlich genehmigt.

Sie tritt nach der Veröffentlichung in der Deutschen Handwerkszeitung am 01.01.2021 in Kraft. Die bisherige Gebührenordnung sowie das Gebührenverzeichnis treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.



Augsburg, den 18.12.2020

Handwerkskammer für Schwaben

Gez.                                      Gez.

Hans-Peter Rauch                Dipl. oec. Ulrich Wagner 

Präsident                               Hauptgeschäftsführer



Aktuelle Gebührenordnung:

Gebührenordnung mit Gebührenverzeichnis 2021



Archiv:

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